Ebenso wenig kann die Frage über die Verbreiterung der Strasse geprüft werden, da sie in das entsprechende Bauverfahren gehört. Soweit die Beschwerdeführer beantragen, die Gemeinde sei im Sinne der kommunalen Verfassung generell zum schriftlichen Verkehr in rätoromanischer Sprache anzuweisen, wäre dies allenfalls im Rahmen einer jederzeit möglichen Aufsichtsbeschwerde an die Regierung vorzubringen.