3. Die Beschwerdeführer haben den Einleitungsbeschluss als solchen sowie die vorgesehene Abgrenzung des Beitragsgebiets nicht beanstandet, womit hier im Wesentlichen die Festlegung der öffentlichen und privaten Interessenz zu prüfen ist. Auf die übrigen Vorbringen kann hingegen nicht eingetreten werden. Nicht Verfahrensgegenstand ist mithin die Frage nach den genauen Kostenangaben über das Projekt und über die betragsmässige Belastung, da diese erst im zweiten Verfahrensabschnitt gemäss Art. 24 Abs. 2 KRVO zu prüfen sein wird.