Wenn die Gemeinde die Privaten mit 60% belaste, habe sie die Richtwerte von Art. 63 KRG (bei Groberschliessung öffentliche Interessenz von 70 - 40% und private Interessenz von 30 - 60%) eingehalten. Gemäss generellem Strassenplan diene die Via … nur der Erschliessung des Quartiers; als Ersatz für die Kantonsstrasse werde sie allenfalls einmal pro Jahrzehnt dienen. Die Bezeichnung als Wanderweg erhöhe das öffentliche Interesse sicher nicht. Im Übrigen könnten genaue Kostenangaben erst erfolgen, wenn das Detailprojekt ausgearbeitet worden sei.