Schliesslich sei die Gemeinde anzuhalten, gemäss ihrer Verfassung mit ihren Bürgern in rätoromanischer Sprache zu verkehren. c) Die Beschwerdeführer 2 brachten im Wesentlichen die gleichen Argumente vor und führten ergänzend dazu aus, die Eigentümer ausserhalb des Beitragsgebietes hätten sich mit ihnen solidarisch erklärt und ebenfalls die Auffassung vertreten, sie könnten nicht belastet werden. Sodann sei das neue KRG bereits seit 2005 in Kraft und es hätte daher auch schon früher angewendet werden müssen. Genaue Kostenangaben über das Projekt und über die Belastung der Eigentümer hätten sie nie erhalten.