b) Zur Begründung brachten die Beschwerdeführer 1 vor, in den letzten zehn Jahren seien die Eigentümer für solche Sanierungen nie selber zur Kasse gebeten worden, sondern es sei alles aus der Gemeindekasse finanziert worden. Die jetzige Erhebung stelle daher eine unzulässige Ungleichbehandlung dar, wozu die Gemeinde in ihrem Einspracheentscheid nicht Stellung genommen habe. Jetzt handle es sich um die vierte Etappe eines gesamten Sanierungsprojektes und nun würden plötzlich auch die Eigentümer mit Beiträgen belastet, was nicht angehe.