3. a) Dagegen erhoben die Einsprecher am 26. März 2008 frist- und formgerecht zwei separate in rätoromanischer Sprache abgefasste Beschwerden ans Verwaltungsgericht (A 08 17 und 18) und beantragten übereinstimmend, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Eigentümer seien aufgrund des Gleichbehandlungsgebots nicht mit 60% sondern überhaupt nicht zu belasten und die Gemeinde sei anzuweisen, aufgrund der kommunalen Verfassung mit den Gesuchstellern schriftlich auf Rätoromanisch zu verkehren.