1. Im Zusammenhang mit der Erneuerung der Wasserversorgung beschloss der Gemeindevorstand … am 29. Oktober 2007 gestützt auf Art. 62 f. des kantonalen Rauplanungsgesetzes (KRG; BR 801.100) sowie Art. 22 ff. der Verordnung (KRVO; BR 801.110) auch die Strassen … zu sanieren. Während die Sanierung der Wasserversorgung durch die Gemeinde finanziert werden sollte, wurde die öffentliche und private Interessenz bezüglich der Strassen bei der Groberschliessung auf 40/60% sowie bei der Feinerschliessung auf 30/70% festgelegt.