{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-06-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2008-18_2008-06-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2008_18_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf67ab398b76b99324f8f6e40f53d4e44e6aadf9185b5ca6dc2b8457d9be4c1b7a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf67ab398b76b99324f8f6e40f53d4e44e6aadf9185b5ca6dc2b8457d9be4c1b7a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2008_18", "Checksum": "388780fbf3c246a6b59f5e02f5637f2a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2008 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.06.2008 A 2008 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 17.06.2008 A 2008 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Eine Regelung ist demnach mit\ndem Gebot der rechtsgleichen Behandlung unvereinbar, wenn sie zwischen\nmehreren zu regelnden tatsächlichen Verhältnissen rechtliche\nUnterscheidungen trifft, die sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen\nlassen und für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist, oder wenn er\ntatsächliche Verhältnisse gleich behandelt, die voneinander wesentlich\nabweichen und einer unterschiedlichen Behandlung bedürfen (BGE 100 Ia 43,\n99 Ia 158).\nWie die Gemeinde bei der Augenscheinverhandlung ausführte, werden auch\nim vorliegenden Fall die Kosten der Wasserversorgung, inkl. des gesamten\nUnterbaus und einer Breite von 1.5 m des Oberbaus, vollumfänglich von der\nGemeinde übernommen. Strittig ist demnach nur, ob die übrigen Kosten für\nden Strassenbau im Rahmen der privaten Interessenz zulasten der\nGrundeigentümer fallen sollen, welche nicht direkt durch die Erneuerung der\nWasserversorgungsanlage verursacht werden. Wie sich vor Ort zeigte,\nunterscheiden sich die Umstände der übrigen Bauetappen durchaus von der\nvorliegend zu beurteilenden Situation. So befanden sich die ersten\nBauetappen der Wasserversorgung ausserhalb des Dorfes, womit sich die\nFrage der Beteiligung nicht stellte. Im Bereich … zeigte sich, dass aufgrund\nder engen Verhältnisse und von zahlreichen Wasserschächten kaum mehr\nRaum für eine Beteiligung durch die Grundeigentümer bestand. Diesem\nbesonderen Umstand durfte der Gemeindevorstand i.S.v. Art. 61 Abs. 1 KRG\nRechnung tragen. In diesem Sinne unterscheidet sich die Situation an der Via\n… von den übrigen Fällen. Nach dem Gesagten bestehen somit durchaus\nvernünftige Gründe für eine unterschiedliche Regelung, weshalb die\nBeschwerdeführer aus dem Rechtsgleichheitsgebot nichts zu ihren Gunsten\nableiten können.\n\nc) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird überdies ein Anspruch auf\nGleichbehandlung im Unrecht ausnahmsweise anerkannt, wenn eine\ngesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die\nBehörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis\nabzuweichen gedenke (BGE 122 II 446 E. 4a, mit Hinweisen). Vorliegend sind\ndiese Voraussetzungen sicherlich nicht erfüllt, zumal die Gemeinde in Zukunft\nim Dorfgebiet gleich wie vorliegend vorgehen will. Selbst wenn also eine\nUngleichbehandlung der Beschwerdeführer im Verhältnis zu den früheren\nEtappen zu bejahen gewesen wäre, würden sie mit ihrem Vorbringen nicht\ndurchdringen. Die Rüge der Ungleichbehandlung ist jedenfalls abzuweisen.\n\n5. a) Somit bleibt die Frage zu prüfen, ob die Privatinteressenz von 60% zu\nbeanstanden ist. Gemäss Art. 62 Abs. 3 KRG sind die\nErschliessungsabgaben grundsätzlich von jenen Personen zu bezahlen, die\naus den öffentlichen Anlagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder\ndie Anlagen nutzen oder nutzen könnten. Die Aufteilung der Kosten zwischen\ndem Gemeinwesen (öffentliche lnteressenz/Gemeindeanteil) und den\nGrundeigentümern (Anteil der privaten Interessenz) erfolgt nach Massgabe\ndes Interesses an einem öffentlichen Werk. Unter Heranziehung der jeweils\nvon einer Strasse zu erfüllenden Funktion wird der von den\nGrundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümern zu entrichtende Anteil in\neinem Prozentrahmen festgelegt, wobei der zuständigen Behörde innerhalb\nder gesetzlichen Richtwerte ein erheblicher Entscheidungsspielraum zusteht.\nDer Rahmen der prozentualen Festlegungen ergibt sich aus Art. 63 Abs. 2\nKRG. Danach beträgt der Gemeindeanteil (öffentliche Interessenz) bei\nErschliessungsanlagen der Feinerschliessung 30 - 0% und bei solchen den\nGroberschliessung 70 - 40%.\n\nb) Die Gemeinde hat die hier zur Diskussion stehende Via … noch der\nGroberschliessung (rot) zugeteilt. Für Groberschliessungen entsprechen 60%\ngemäss Art. 63 KRG dem maximal zulässigen Privatanteil. Im Gegensatz\ndazu hat die Gemeinde für die Feinerschliessung eine wenig höhere\nPrivatinteressenz von 70% festgelegt. Die Beschwerdeführer machen\ngeltend, die Gemeinde widerspreche sich selber wenn sie ausführe, dass die\nStrasse lokalen Charakter habe und nicht vom öffentlichen Verkehr befahren\nwerde und trotzdem zur Groberschliessung gehöre. Die Strasse diene auch\nals Umfahrung, wenn die Kantonsstrasse geschlossen werde, und als\nWanderweg. Da überdies die aus dem Jahr 1929 stammende\nWasserversorgung saniert werde, sei die öffentliche Interessenz höher als\n40% zu bemessen. Auch sei zu berücksichtigen, dass diese Strasse früher\nals Talstrasse benutzt worden sei.\n\n"}