{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-06-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2008-18_2008-06-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2008_18_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf67ab398b76b99324f8f6e40f53d4e44e6aadf9185b5ca6dc2b8457d9be4c1b7a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf67ab398b76b99324f8f6e40f53d4e44e6aadf9185b5ca6dc2b8457d9be4c1b7a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2008_18", "Checksum": "388780fbf3c246a6b59f5e02f5637f2a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2008 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.06.2008 A 2008 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 17.06.2008 A 2008 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Eine Verbreiterung der Strassen stehe heute nicht zur Diskussion.\nVorliegend stehe alles im Zusammenhang mit der Sanierung der\nWasserversorgung, welche allein durch die Gemeinde bezahlt werde.\nDaneben würden gleichzeitig die bestehenden Strassen den heutigen\nBedürfnissen angepasst und neu geteert. Da den angrenzenden Eigentümern\ndadurch lokale Vorteile entstehen würden, müssten sie sich an den Kosten\nbeteiligen. Gemäss beigelegtem Plan würden alle Parzellen der\nBeschwerdeführer an der Via … liegen und nur durch diese erschlossen. Die\nParzellen lägen innerhalb des Beitragsgebietes der im Auflageplan als\nGroberschliessung qualifizierten Strasse. Wenn die Gemeinde die Privaten\nmit 60% belaste, habe sie die Richtwerte von Art. 63 KRG (bei\nGroberschliessung öffentliche Interessenz von 70 - 40% und private\nInteressenz von 30 - 60%) eingehalten. Gemäss generellem Strassenplan\ndiene die Via … nur der Erschliessung des Quartiers; als Ersatz für die\nKantonsstrasse werde sie allenfalls einmal pro Jahrzehnt dienen. Die\nBezeichnung als Wanderweg erhöhe das öffentliche Interesse sicher nicht. Im\nÜbrigen könnten genaue Kostenangaben erst erfolgen, wenn das\nDetailprojekt ausgearbeitet worden sei. Zunächst sei aber über das\nEinleitungsverfahren zu befinden und seien die entsprechenden Kredite zu\nsprechen. Dabei spiele die Beteiligung der Privaten eine wesentliche Rolle.\nGenaue Zahlen für die einzelnen Eigentümer würden sich erst nach\nAbschluss des Werkes und nach Erarbeitung des Kostenverteilers ergeben.\n\n5. Am 17. Juni 2008 führte eine Delegation der 3. Kammer des\nVerwaltungsgerichtes zwei Augenscheine durch, bei dem von Seiten der\nBeschwerdeführer 1 … und von Seiten der Beschwerdeführer 2 … sowie …\nanwesend waren. Die Gemeinde war jeweils durch die Präsidentin … und\nVorstandsmitglied … vertreten. Allen Anwesenden wurde dabei die\nGelegenheit geboten, sich anhand der Pläne und Örtlichkeiten auch noch\nmündlich ausführlich zu allen aufgeworfenen Fragen zu äussern.\nAuf die Ausführungen anlässlich der Augenscheine wie auch auf die weiteren\nDarlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den\nErwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerden bilden die\nEinspracheentscheide des Gemeindevorstandes … vom 5./6. März 2008 in\nSachen Beitragsverfahren Strassensanierung „…“ gestützt auf den\nEinleitungsbeschluss vom 29. Oktober 2007. Gemäss Art. 6 VRG des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können\nverschiedene Verfahren im Interesse der zweckmässigen Erledigung\nzusammengelegt werden, wenn mehrere Begehren den gleichen Sachverhalt\nbetreffen und dieselben Rechtsfragen aufwerfen, sofern den einzelnen\nBeteiligten dadurch keine bedeutenden Nachteile erwachsen. Ein solcher\nNachteil wäre insbesondere in einer unzumutbaren Verfahrensverzögerung\nzu erblicken (vgl. Kölz/Bosshart/ Röhl, Kommentar zum\nVerwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999,\nVorbemerkungen zu § 4-31 Rz 33). Im vorliegenden Fall stellen die Parteien\ndie gleichen Rechtsbegehren und begründen diese im Wesentlichen gleich.\nDa keinerlei Nachteile für die Parteien ersichtlich sind, werden die beiden\nVerfahren zusammengelegt und mit einem Urteil entschieden. Einspracheund beschwerdeberechtigt sind die jeweils betroffenen aktuellen\nGrundeigentümerinnen und -eigentümer.\n\n2. a) Wird Privateigentum durch öffentliche Verkehrsanlagen erschlossen oder\nwerden bestehende Zufahrtswege ausgebaut, erwächst den betreffenden\nEigentümern grundsätzlich ein wirtschaftlicher Sondervorteil, welcher durch\ndie Erhebung von Beiträgen auszugleichen ist (vgl. Schürmann/Hänni,\nPlanungs-, Bau und besonderes Umweltschutzrecht, 3. A., Bern 1995, S.\n220). Diese so genannten Perimeter- oder Erschliessungsbeiträge sind nach\nden nicht anderweitig zu deckenden Kosten zu bemessen und sind in der\nFolge auf die Nutzniesser der öffentlichen Einrichtungen unter\nBerücksichtigung des wirtschaftlichen Sondervorteils zu verteilen (BGE 118\nIb 57, 110 Ia 209). In diesem Sinne sind die Gemeinden gemäss Art. 62 KRG\nund Art. 22ff. KRVO berechtigt und verpflichtet, die Privaten an den Kosten\nfür die Erstellung, Änderung und die Erneuerung der Erschliessungsanlagen\ngemäss ihren Sondervorteilen zu beteiligen. Die Gemeinen beteiligen sich\njedoch auch selbst an den Kosten, soweit an den Anlagen ein öffentliches\nInteresse besteht oder besondere Umstände vorliegen (Art. 62 Abs. 1 KRG).\n\n"}