{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-06-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2008-18_2008-06-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2008_18_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf67ab398b76b99324f8f6e40f53d4e44e6aadf9185b5ca6dc2b8457d9be4c1b7a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf67ab398b76b99324f8f6e40f53d4e44e6aadf9185b5ca6dc2b8457d9be4c1b7a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2008_18", "Checksum": "388780fbf3c246a6b59f5e02f5637f2a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2008 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.06.2008 A 2008 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 17.06.2008 A 2008 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beitragsverfahren Strassensanierung | Perimeter und übrige Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:03:14", "Checksum": "dec1aefe266a0951acb82252f4a8d8b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.06.2008 A 2008 18\nRegeste:\nBeitragsverfahren Strassensanierung | Perimeter und übrige Beiträge\n\nA 08 17 und 18\n\n3. Kammer\n\nURTEIL\nvom 17. Juni 2008\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Beitragsverfahren Strassensanierung\n\n1. Im Zusammenhang mit der Erneuerung der Wasserversorgung beschloss der\nGemeindevorstand … am 29. Oktober 2007 gestützt auf Art. 62 f. des\nkantonalen Rauplanungsgesetzes (KRG; BR 801.100) sowie Art. 22 ff. der\nVerordnung (KRVO; BR 801.110) auch die Strassen … zu sanieren. Während\ndie Sanierung der Wasserversorgung durch die Gemeinde finanziert werden\nsollte, wurde die öffentliche und private Interessenz bezüglich der Strassen\nbei der Groberschliessung auf 40/60% sowie bei der Feinerschliessung auf\n30/70% festgelegt. Der Einleitungsbeschluss wurde den Betroffenen\nschriftlich eröffnet und am 23. November 2007 im Publikationsorgan der\nGemeinde veröffentlicht. Der Plan mit der Abgrenzung des Beitragsgebiets\nlag vom 23. November bis 13. Dezember 2007 öffentlich auf.\nDas Beitragsgebiet umfasst u.a. die Parzellen Nr. 1310 und Nr. 1317 im\nEigentum von …, Parzellen Nr. 1316 und Nr. 1443 nebst Dreiviertelanteil an\nParzelle Nr. 1308 von …, ¼-Anteil an Parzelle 1308 von … seit 2. April 2008\nsowie die Parzelle Nr. 319 von … (Beschwerdeführer 1). Sodann erstreckt\nsich das Gebiet auf die Grundstücke Nr. 1292, 1343 und 1344 (oder Teile\ndavon) im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft … (Beschwerdeführer 2).\n\n2. Die gegen den Einleitungsbeschluss erhobenen Einsprachen von … und\nMitbeteiligte sowie der Erbengemeinschaft … wurden vom\nGemeindevorstand mit Entscheid vom 5. März 2008 abgewiesen.\n\n3. a) Dagegen erhoben die Einsprecher am 26. März 2008 frist- und formgerecht\nzwei separate in rätoromanischer Sprache abgefasste Beschwerden ans\nVerwaltungsgericht (A 08 17 und 18) und beantragten übereinstimmend, der\nangefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Eigentümer seien aufgrund des\nGleichbehandlungsgebots nicht mit 60% sondern überhaupt nicht zu belasten\nund die Gemeinde sei anzuweisen, aufgrund der kommunalen Verfassung mit\nden Gesuchstellern schriftlich auf Rätoromanisch zu verkehren.\n\nb) Zur Begründung brachten die Beschwerdeführer 1 vor, in den letzten zehn\nJahren seien die Eigentümer für solche Sanierungen nie selber zur Kasse\ngebeten worden, sondern es sei alles aus der Gemeindekasse finanziert\nworden. Die jetzige Erhebung stelle daher eine unzulässige\nUngleichbehandlung dar, wozu die Gemeinde in ihrem Einspracheentscheid\nnicht Stellung genommen habe. Jetzt handle es sich um die vierte Etappe\neines gesamten Sanierungsprojektes und nun würden plötzlich auch die\nEigentümer mit Beiträgen belastet, was nicht angehe. Für neu erschlossene\nQuartiere und für zukünftige Sanierungen könnten durchaus Beiträge erhoben\nwerden, nicht aber für die vierte Etappe eines Gesamtprojektes wie hier. Die\nVia … sei durch die Gemeinde als Groberschliessung (rot) bezeichnet\nworden; also widerspreche sich die Gemeinde selber, wenn sie dann\nausführe, dass die Strasse lokalen Charakter habe und nicht öffentlich\nbefahren werde. Die Strasse diene als Umfahrung, wenn die Kantonsstrasse\ngeschlossen werde, sie sei auch als Wanderweg bezeichnet und werde viel\nvon Nordic Walkern benutzt. Im Übrigen sei die Erschliessung von … schon\nheute völlig ausreichend. Eine 3.5 m breite Strasse sei alles andere als ein\nVorteil und absolut unnötig. Bei Umbauten hätten bisher problemlos auch\ngrössere Lastwagen zufahren können, also sei auch die Zufahrt von\nFeuerwehr und Ambulanzen gewährleistet. Schliesslich werde die Strasse\nwegen der aus dem Jahr 1929 stammenden Wasserversorgung saniert,\nweshalb die öffentliche Interessenz höher als 40% zu gewichten sei; denn bei\nder Wasserversorgung handle es sich um eine öffentliche Aufgabe, für welche\ndie Eigentümer jährlich zahlen müssten. Schliesslich sei die Gemeinde\nanzuhalten, gemäss ihrer Verfassung mit ihren Bürgern in rätoromanischer\nSprache zu verkehren.\nc) Die Beschwerdeführer 2 brachten im Wesentlichen die gleichen Argumente\nvor und führten ergänzend dazu aus, die Eigentümer ausserhalb des\nBeitragsgebietes hätten sich mit ihnen solidarisch erklärt und ebenfalls die\nAuffassung vertreten, sie könnten nicht belastet werden. Sodann sei das neue\nKRG bereits seit 2005 in Kraft und es hätte daher auch schon früher\nangewendet werden müssen. Genaue Kostenangaben über das Projekt und\nüber die Belastung der Eigentümer hätten sie nie erhalten. Sodann habe man\nihnen bereits bei der ersten Asphaltierung vor 20 Jahren unbedingt den\nnotwendigen Parkplatz vor dem Hause wegnehmen wollen, was sie aber mit\nHilfe ihres damaligen Anwaltes mit Erfolg bekämpft hätten.\n\n"}