Die Beschwerdeführer machen geltend, die Gemeinde widerspreche sich selber wenn sie ausführe, dass die Strasse lokalen Charakter habe und nicht vom öffentlichen Verkehr befahren werde und trotzdem zur Groberschliessung gehöre. Die Strasse diene auch als Umfahrung, wenn die Kantonsstrasse geschlossen werde, und als Wanderweg. Da überdies die aus dem Jahr 1929 stammende Wasserversorgung saniert werde, sei die öffentliche Interessenz höher als 40% zu bemessen. Auch sei zu berücksichtigen, dass diese Strasse früher als Talstrasse benutzt worden sei.