So befanden sich die ersten Bauetappen der Wasserversorgung ausserhalb des Dorfes, womit sich die Frage der Beteiligung nicht stellte. Im Bereich … zeigte sich, dass aufgrund der engen Verhältnisse und von zahlreichen Wasserschächten kaum mehr Raum für eine Beteiligung durch die Grundeigentümer bestand. Diesem besonderen Umstand durfte der Gemeindevorstand i.S.v. Art. 61 Abs. 1 KRG Rechnung tragen. In diesem Sinne unterscheidet sich die Situation an der Via … von den übrigen Fällen.