Dagegen machen die Beschwerdeführer unter Verweis auf die ersten drei Etappen zur Erneuerung der Wasserversorgung geltend, bisher habe die Gemeinde die gesamten Kosten selbst getragen und die Eigentümer seien nie zur Kasse gebeten worden. Es liege daher eine unzulässige Ungleichbehandlung vor, wenn die Grundeigentümer der vierten Etappe plötzlich Beiträge leisten müssten. In diesem Sinne verlangen die Beschwerdeführer mit ihren Anträgen eine Gleichbehandlung im Unrecht.