Einwendungen gegen den (konkreten) Kostenverteiler im Sinne von Art. 24 KRVO sind im Gegensatz dazu erst im zweiten Verfahrensabschnitt (im Einspracheverfahren gegen den Kostenverteiler nach Art. 24 Abs. 2 KRVO) zulässig. Vorliegend steht ausschliesslich der erste Verfahrensabschnitt, also das Einleitungsverfahren zur Beurteilung.