{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-06-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2008-17_2008-06-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2008_17_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf910dd37b8dbe17e08e2d1e49a9cc1844f44d5b5624100571e200c7a9c58094ad1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf910dd37b8dbe17e08e2d1e49a9cc1844f44d5b5624100571e200c7a9c58094ad1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2008_17", "Checksum": "2bb266eda54e6b7ca5599da7e6a1f9e4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2008 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.06.2008 A 2008 17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 17.06.2008 A 2008 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beitragsverfahren Strassensanierung | Perimeter und übrige Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:03:16", "Checksum": "64e07d68a0874c26d66eda3ceee80876", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.06.2008 A 2008 17\nRegeste:\nBeitragsverfahren Strassensanierung | Perimeter und übrige Beiträge\n\n c) Wie nun der Augenschein gezeigt hat, weist die Via … einen starken\nQuartiercharakter auf. Sie dient im Wesentlichen dem Anschluss der\neinzelnen Grundstücke, wobei die Zuordnung zur Groberschliessung gerade\naufgrund der beschränkten Durchgangsfunktion der Strasse und ihrer\nBenützung als Wanderweg gerechtfertigt ist. Im Gegensatz dazu zeigt sich\ndie voll ausgebaute Kantonsstrasse, welche auch das nächste Dorf\nerschliesst und auch mehr Verkehr aufnimmt, als erheblich komfortabler\nbefahrbar. Somit kann festgestellt werden, dass die Überlegungen der\nBeschwerdeführer bereits bei der Zuordnung zur Groberschleissung\nberücksichtigt wurden. Daraus kann also nicht zwingend auf eine erhöhte\nInteressenz innerhalb der gesetzlichen Richtwerte für die Groberschliessung\ngeschlossen werden. Aufgrund des heutigen Charakters der Strasse mit\neinem starken Quartierbezug ist es jedenfalls nach Auffassung des Gerichts\nvertretbar, wenn die Gemeinde den maximal zulässigen Privatanteil von 60%\ngemäss Art. 63 Abs. 2 KRG eingesetzt hat. Soweit die Beschwerdeführer\nnoch darauf verweisen, dass die Wasserversorgung im öffentlichen Interesse\nliege, übersehen sie, dass die Wasserversorgungskosten zu 100% von der\nGemeinde übernommen werden, womit auch dieses Argument ins Leere\nstösst.\n\n6. Somit erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und sind, soweit\ndarauf eingetreten werden kann, abzuweisen. Bei diesem Ausgang gehen die\nKosten des Verfahrens je zur Hälfte unter solidarischer Haftung zulasten der\nBeschwerdeführer 1 und 2. Aussergerichtliche Entschädigungen sind keine\nzuzusprechen.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerdeverfahren A 08 17 und A 08 18 werden vereinigt.\n\n2. Die Beschwerden werden, soweit darauf eingetreten werden kann,\nabgewiesen.\n\n3. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 404.--\n\nzusammen Fr. 3'404.--\n\ngehen je zur einen Hälfte unter solidarischer Haftung zulasten der\nBeschwerdeführer 1 sowie zur anderen Hälfte unter solidarischer Haftung\nzulasten der Beschwerdeführer 2 und sind innert 30 Tagen seit Zustellung\ndieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur,\nzu bezahlen.\n"}