{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-06-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2008-17_2008-06-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2008_17_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf910dd37b8dbe17e08e2d1e49a9cc1844f44d5b5624100571e200c7a9c58094ad1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf910dd37b8dbe17e08e2d1e49a9cc1844f44d5b5624100571e200c7a9c58094ad1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2008_17", "Checksum": "2bb266eda54e6b7ca5599da7e6a1f9e4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2008 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.06.2008 A 2008 17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 17.06.2008 A 2008 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beitragsverfahren Strassensanierung | Perimeter und übrige Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:03:16", "Checksum": "64e07d68a0874c26d66eda3ceee80876", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.06.2008 A 2008 17\nRegeste:\nBeitragsverfahren Strassensanierung | Perimeter und übrige Beiträge\n\n b) Das Verfahren für die Erhebung von Beiträgen ist durch zwei Abschnitte\ngekennzeichnet. In der Einleitungsphase entscheidet die Gemeinde\n(Gemeindevorstand) als Bauherrin, ob sie ein Perimeterverfahren\ndurchführen will und welcher prozentuale Anteil an den Gesamtkosten des\nöffentlichen Bauwerkes von der Gemeinde resp. von den Grundeigentümern\nzu übernehmen ist. Gleichzeitig wird der Plan mit der vorgesehenen\nAbgrenzung des Beitragsgebietes öffentlich aufgelegt (Art. 22 Abs. 1 und 2\nKRVO). In einer zweiten Phase erarbeitet die Gemeinde nach Eintritt der\nRechtskraft des Einleitungsbeschlusses und nach Abnahme des Werkes den\nKostenverteiler, welcher mindestens eine Zusammenstellung der\nGesamtkosten des Werkes unter Angabe allfälliger Subventionen, einen\neventuellen Plan mit Beitragszonen sowie die Aufteilung der Kosten unter den\nBeitragspflichtigen samt Erläuterungen umfasst (Art. 24 KRVO). Die\nbeabsichtigte Einleitung des Verfahrens, der vorgesehene Beitragsperimeter\nsowie der Anteil der öffentlichen Interessenz werden im Einleitungsverfahren\nabschliessend geregelt. Gegen diese Festlegungen kann gemäss Art. 23\nKRVO im Rahmen der öffentlichen Auflage Einsprache erhoben werden. Im\nweiteren Verfahren (2. Phase/Kostenverteiler) können solche Einwände\njedoch nicht mehr vorgebracht werden (Abs. 3 Satz 2). Einwendungen gegen\nden (konkreten) Kostenverteiler im Sinne von Art. 24 KRVO sind im\nGegensatz dazu erst im zweiten Verfahrensabschnitt (im\nEinspracheverfahren gegen den Kostenverteiler nach Art. 24 Abs. 2 KRVO)\nzulässig. Vorliegend steht ausschliesslich der erste Verfahrensabschnitt, also\ndas Einleitungsverfahren zur Beurteilung.\n\n3. Die Beschwerdeführer haben den Einleitungsbeschluss als solchen sowie die\nvorgesehene Abgrenzung des Beitragsgebiets nicht beanstandet, womit hier\nim Wesentlichen die Festlegung der öffentlichen und privaten Interessenz zu\nprüfen ist. Auf die übrigen Vorbringen kann hingegen nicht eingetreten\nwerden. Nicht Verfahrensgegenstand ist mithin die Frage nach den genauen\nKostenangaben über das Projekt und über die betragsmässige Belastung, da\ndiese erst im zweiten Verfahrensabschnitt gemäss Art. 24 Abs. 2 KRVO zu\nprüfen sein wird. Ebenso wenig kann die Frage über die Verbreiterung der\nStrasse geprüft werden, da sie in das entsprechende Bauverfahren gehört.\nSoweit die Beschwerdeführer beantragen, die Gemeinde sei im Sinne der\nkommunalen Verfassung generell zum schriftlichen Verkehr in\nrätoromanischer Sprache anzuweisen, wäre dies allenfalls im Rahmen einer\njederzeit möglichen Aufsichtsbeschwerde an die Regierung vorzubringen.\n\n4. a) Wie oben (E. 2a) dargelegt, besteht mithin die Pflicht der Gemeinde, die\nPrivaten an den Kosten für die Erstellung, Änderung und die Erneuerung der\nErschliessungsanlagen gemäss ihren Sondervorteilen zu beteiligen.\nGrundsätzlich ist die Beteiligung der Grundeigentümer daher nicht zu\nbeanstanden und sogar geboten. Dagegen machen die Beschwerdeführer\nunter Verweis auf die ersten drei Etappen zur Erneuerung der\nWasserversorgung geltend, bisher habe die Gemeinde die gesamten Kosten\nselbst getragen und die Eigentümer seien nie zur Kasse gebeten worden. Es\nliege daher eine unzulässige Ungleichbehandlung vor, wenn die\nGrundeigentümer der vierten Etappe plötzlich Beiträge leisten müssten. In\ndiesem Sinne verlangen die Beschwerdeführer mit ihren Anträgen eine\nGleichbehandlung im Unrecht.\n\n"}