b) Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 31 Ziff. 2 GStG ist im vorliegend interessierenden Zusammenhang lediglich die Abtretung an direkte Nachkommen auf Rechnung künftiger Erbschaft von der Steuer befreit, nicht aber die Rückabwicklung eines solchen Geschäftes. Weshalb dies willkürlich sein sollte oder gegen Treu und Glauben verstösst, ist nicht ersichtlich. Vielmehr liegt es grundsätzlich im Ermessen des Gesetzgebers, welche Rechtsgeschäfte er von der Handänderungssteuer befreien will.