Mit öffentlicher Urkunde vom 4. Juni 2007 wurden die Stockwerkeinheiten Nr. S50304 und S50305 von … und … an ihre Eltern … zurück übertragen (Eigentumsrückübertragung infolge Aufhebung Erbvorempfang und Löschung eines Wohnrechtes). Aufgrund der Handänderungsanzeige erhob die Gemeinde … mit Veranlagungsverfügung vom 11. September 2007 die Handänderungssteuern von 2%. Der dagegen erhobene Rekurs von … wies die Gemeindesteuerkommission mit Entscheid vom 14. November 2007 ab. Dagegen erhoben die Eheleute … Einsprache an den Gemeinderat, welche dieser am 26. Februar 2007 abwies.