{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-06-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2008-15_2008-06-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2008_15_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff7ca3191c60c21a5e5e207ab7175e4b48616cd16d116504da8b27dc57d4ad3b01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff7ca3191c60c21a5e5e207ab7175e4b48616cd16d116504da8b27dc57d4ad3b01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2008_15", "Checksum": "bf1a3fbb0e37e93f28a0acae93ade6b7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2008 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 05.06.2008 A 2008 15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 05.06.2008 A 2008 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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S50304 und\nS50305 von … und … an ihre Eltern … zurück übertragen\n(Eigentumsrückübertragung infolge Aufhebung Erbvorempfang und Löschung\neines Wohnrechtes). Aufgrund der Handänderungsanzeige erhob die\nGemeinde … mit Veranlagungsverfügung vom 11. September 2007 die\nHandänderungssteuern von 2%. Der dagegen erhobene Rekurs von … wies\ndie Gemeindesteuerkommission mit Entscheid vom 14. November 2007 ab.\nDagegen erhoben die Eheleute … Einsprache an den Gemeinderat, welche\ndieser am 26. Februar 2007 abwies.\n\n2. Dagegen erhoben … Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen\nEntscheid aufzuheben. Sie sind der Auffassung, eine Rückübertragung nach\nErbvorempfang sei gleich zu behandeln, wie der Vorempfang selber und\ndamit steuerbefreit. Dies verlange auch der Grundsatz von Treu und Glauben.\n\n3. Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der\nBeschwerde. Die Besteuerung entspreche dem klaren Gesetzeswortlaut.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Soweit sich die Beschwerdeführer auf das kantonale Gesetz über die\nGemeinde- und Kirchensteuern berufen (GKStG), ist dies unbehelflich. Dieser\nErlass trat zwar gemäss seinem Art. 34 Abs. 2 am 1. Januar 2007 in Kraft,\nfindet aber unter dem Vorbehalt von Abs. 3, der nur die Erbschafts- und\nSchenkungssteuer betrifft, erst ab 1. Januar 2009 Anwendung. Für die\nHandänderungssteuer gilt demnach bis zu diesem Datum ausschliesslich das\nkommunale Recht.\n\n2. a) Gemäss Art. 26 Abs. 1 Gemeindesteuergesetz (GStG) ist beim Wechsel von\nGrundeigentum auf Gemeindegebiet vom Erwerber eine\nHandänderungssteuer vom objektiven Übergangswert zu entrichten. In Art. 31\nsind die objektiven Steuerbefreiungstatbestände festgehalten. Art. 32 in\nVerbindung mit Art. 35 StG zählt demgegenüber die subjektiv von der\nHandänderungssteuer befreiten Personen auf. Bei den\nSteuerbefreiungstatbeständen handelt es sich um Ausnahmen vom\nallgemeinen Grundsatz, dass grundsätzlich jeder Eigentumswechsel die\nHandänderungssteuer auslöst. Als Ausnahme von der allgemeinen\nSteuerpflicht sind sie restriktiv zu interpretieren. Dies gilt umsomehr, als bei\nder Handänderungssteuer im Gegensatz zur Grundstückgewinnsteuer die\nSteuerbefreiung nicht nur einen Steueraufschub, sondern eine echte\nSteuerbefreiung bewirkt (vgl. Wenk in: Basler Steuerkommentar, N 1 zu § 82).\n\nb) Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 31 Ziff. 2 GStG ist im vorliegend\ninteressierenden Zusammenhang lediglich die Abtretung an direkte\nNachkommen auf Rechnung künftiger Erbschaft von der Steuer befreit, nicht\naber die Rückabwicklung eines solchen Geschäftes. Weshalb dies willkürlich\nsein sollte oder gegen Treu und Glauben verstösst, ist nicht ersichtlich.\nVielmehr liegt es grundsätzlich im Ermessen des Gesetzgebers, welche\nRechtsgeschäfte er von der Handänderungssteuer befreien will. Nachdem\nweder nachgewiesen ist, dass das erste Geschäft an Willensmängeln gelitten\nhat, noch behauptet wird, dass die Rückabwicklung des Vorempfanges nicht\ndem freien Parteiwillen entspricht, besteht weder ein Anlass, noch eine\ngesetzliche Vorschrift, welche vorliegend eine Befreiung von der\nHandänderungssteuer erlauben würde (VGU A 01 100). Die Beschwerde ist\ndemzufolge abzuweisen.\n\n3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung\nzulasten der Beschwerdeführer.\nBund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben\nbetrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine\nParteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen\nWirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein\nAnlass.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 122.--\n\nzusammen Fr. 1'622.--\n\ngehen unter solidarischer Haftung zulasten von … und sind innert 30 Tagen\nseit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons\nGraubünden, Chur, zu bezahlen.\n"}