Wenn sie dies trotzdem getan hat, muss dies als Entgegenkommen bezeichnet werden. Hinzu kommt, dass die Steuerverwaltung ihren Einspracheentscheid ausführlich begründet hat. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung ist dabei nicht ersichtlich. Haben sich die Beschwerdeführer mit ihrer Einsprache bzw. Beschwerde in Gegensatz zu der mit ihrer Selbstdeklaration beantragten Veranlagung gesetzt, ist die Beschwerde nach dem oben Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführer.