Das Ausfüllen der Steuererklärung setzt eine rechtliche Würdigung von Tatsachen voraus, was dem Steuerpflichtigen mit Hilfe der Wegleitung erleichtert bzw. überhaupt erst ermöglicht werden soll. Ist jemand nicht in der Lage, seine Steuererklärung selbst auszufüllen, so muss er zumindest alle für die Vornahme der Steuerveranlagung notwendigen Unterlagen einreichen, damit die Steuerbehörde gestützt darauf eine Veranlagung vornehmen kann. Andernfalls macht er sich einer Verfahrensverletzung schuldig (Schade in Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2.A., N 12 zu § 180 mit Hinweisen).