Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der angefochtene Entscheid betrifft nur die Kantonssteuern, nicht dagegen die Gemeindesteuern. Soweit die Beschwerdeführer auch letztere anfechten wollen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.