{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-04-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2008-11_2008-04-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2008_11_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf54db0b23430b8be9de3149d00eab550931210c03ef733bb2a25cce0ce4a693e11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf54db0b23430b8be9de3149d00eab550931210c03ef733bb2a25cce0ce4a693e11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2008_11", "Checksum": "d5177ce28e4c4e8bc7b03eab63632437"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2008 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 15.04.2008 A 2008 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 15.04.2008 A 2008 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer | Einkommenssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:03:26", "Checksum": "afa5b9bca3a5ee38de809999c977f7e6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 15.04.2008 A 2008 11\nRegeste:\nKantonssteuer | Einkommenssteuer\n\n b) Vorliegend hat die Steuerverwaltung für die Veranlagung vollumfänglich auf\ndie in der Steuerklärung der Beschwerdeführer gemachten Angaben\nabgestellt. Insbesondere hat sie den Eigenmietwert für die Liegenschaft in …\ngemäss der Selbstdeklaration festgesetzt. Darauf sind die Beschwerdeführer\nzu behaften. Mit ihrer Einsprache, mit der sie eine Herabsetzung des\ndeklarierten Eigenmietwertes verlangt haben, haben sie sich dazu in\nWiderspruch gesetzt. Die Steuerverwaltung hätte daher an sich gar keinen\nAnlass gehabt, sich materiell mit der Einsprache zu befassen. Wenn sie dies\ntrotzdem getan hat, muss dies als Entgegenkommen bezeichnet werden.\nHinzu kommt, dass die Steuerverwaltung ihren Einspracheentscheid\nausführlich begründet hat. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung ist dabei nicht\nersichtlich. Haben sich die Beschwerdeführer mit ihrer Einsprache bzw.\nBeschwerde in Gegensatz zu der mit ihrer Selbstdeklaration beantragten\nVeranlagung gesetzt, ist die Beschwerde nach dem oben Gesagten\nabzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der\nBeschwerdeführer.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 122.--\n\nzusammen Fr. 2'122.--\n\ngehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n"}