b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 VRG; BR 370.100). Auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an den Beschwerdegegner (AMZ) bzw. an die Beschwerdegegnerin (Eidg. Steuerverwaltung) wird gestützt auf Art. 78 Abs. 2 VRG verzichtet. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 238.--