sonst stets noch 60 fehlende Diensttage) vorschriftsgemäss zu erledigen. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, sowohl seine ordentliche Dienstpflicht für den freiwillig verpassten ADF 2006 als auch jene für den absolvierten Dienst im 2007 „pro Aufgebots- und Kalenderjahr“ zu erfüllen.