Wunsch des Wehrmanns hin (Thun/BE: Stao örtlich zu weit entfernt) aber wieder gestrichen wurde, so dass er für das Kalenderjahr 2006 anstatt der Erfüllung der persönlichen Dienstpflicht eben automatisch ersatzabgabepflichtig (3% von taxpflichtigem Einkommen Fr. 63'900.-- minus 30% wegen anrechenbarer Diensttage bis Ende Ersatzjahr ergibt rechnerisch: Fr. 1'917.00 - Fr. 575.00 = Fr. 1'341.90) wurde. Ein Befreiungsgrund von der Eratzpflicht war somit aber laut Art. 4 Abs. 1 lit. b WPEG i.V.m. Art. 2 Abs. 1