Im Herbst 2006 rückte der Wehrpflichtige nicht in die RS 50-2 (in Thun) ein, wobei zur Dienstverschiebung (DVS) der Vermerk „anderer Grund“ angegeben wurde. Damit ist bereits nachweislich dargetan, dass der immerhin noch bis Ende 2007 wehrpflichtige Beschwerdeführer (als Soldat grundsätzlich bis zur Vollendung des 34. Altersjahres militärdienstpflichtig, falls Gesamtdienstpflicht von 260 Tagen nicht schon früher absolviert) im genannten Kalenderjahr zweifelsfrei noch wehrpflichtig gewesen wäre, der betreffende Einrückungstermin (09.10.2006) auf besonderen und eigenen