2. a) Vorliegend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer laut UC-Entscheid vom 31.03.1995 des BASAN für diensttauglich und „nur für schiessuntauglich“ erklärt wurde. In der Folge leistete er deshalb auch von 1997-2003 jeweils korrekt den Militärdienst mit der Einheit Mob Absch 324.2 bzw. KDO AAP (laut PISA-Auszug: 188 Tage anrechenbar und 60 Tage noch zu leisten; Abkürzung: PISA = Personal-Informations-System der Armee). Im Herbst 2006 rückte der Wehrpflichtige nicht in die RS 50-2 (in Thun) ein, wobei zur Dienstverschiebung (DVS) der Vermerk „anderer Grund“ angegeben wurde.