SR 661.1). Die Wehrpflichtersatzabgabe ist also keine Steuer, sondern eine Ersatzleistung, die der Bürger schuldet, der seine Wehrpflicht – aus welchen Gründen auch immer – nicht im vollen gesetzlichen Umfang durch persönliche Dienstleistung erfüllt. Sie ist nicht in der Fiskalhoheit, sondern in der Wehrhoheit begründet (Schweizer Armee 2007/08; www.armee.ch).