1. a) Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG; SR 661) haben Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, einen Ersatz in Geld zu leisten. Ersatzpflichtig sind namentlich die Wehrpflichtigen mit Wohnsitz im In- oder Ausland, die im Ersatzjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, als Dienstpflichtige ihren Militär- oder Zivildienst nicht leisten (Art. 2 Abs. 1 lit. c WPEG). Laut Art. 4 lit.