Die erhobene Ersatzabgabe sei deshalb rechtens. b) Ergänzend wies das AMZ mit Eingabe vom 05.09.2008 noch ausdrücklich darauf hin, dass der Beschwerdeführer im 2007 noch WK-pflichtig gewesen sei und bei seiner (altersbedingten) Entlassung auf Ende 2007 immer noch mit 60 Diensttagen im Rückstand gewesen bzw. die „Gesamtdienstzeit“ als Soldat bei weitem noch nicht erreicht habe. Der anfangs Januar 2007 noch geleistete Militärdienst beim Kdo AZH sei daher zu Recht nicht als Nachholung für den verschobenen Dienst im 2006 anerkannt worden. Das Gericht zieht in Erwägung: