6. Auf An-/Rückfrage des zuständigen Instruktionsrichters führte der besagte Wehrmann mit Eingabe vom 17.08.2008 noch aus, dass er anfangs 2007 (ab 08.01.2007 für 2 Wochen bzw. für 13 Tage in Walenstadt beim Kdo AZH) noch ein weiteres Mal – als Ersatz für den ADF 2006 in Thun – korrekt Militärdienst geleistet habe. Jene zeitliche Umdisposition (Dienstverschiebung) von Herbst 2006 auf Januar 2007 sei doch schon Beweis genug, dass zuvor eine Abmachung bestanden habe und – wegen der anstandslosen Absolvierung des Militärdienstes beim Kdo AZH Waldenstadt – gerade keine Ersatzpflicht