4. Mit Replik vom 07.04.2008 bestätigte der Wehrpflichtige nochmals, dass er in der RS beim Gefechtsschiessen ein Hörtrauma erlitten habe, darum bei Dr. … auch in ärztlicher Behandlung gewesen sei und die entsprechenden Unterlagen an die UC-Abklärung (BASAN) im März 1995 mitgebracht habe. Die Mitteilung, dass er wegen des Gesundheitsschadens an sich keinen Dienst mehr leisten müsste, sei für ihn ein Schock gewesen. Es sei zu jener Zeit NLA-Sportler gewesen und habe unter keinen Umständen gewollt, als dienstuntauglich (Schwächling) abgestempelt zu werden.