(Tontechniker/Musikproduzent) nahezu verunmöglicht resp. erheblich erschwert habe. Dass er nun nichts desto trotz eine Ersatzabgabe für den ADF 2006 bezahlen müsste, sei daher nicht fair und dürfe sicherlich nicht geschützt werden, da er sich ja nie vor dem Militärdienst gedrückt habe. 3. a) Mit Brief vom 11.02.2008 teilte das AMZ - unter Hinweis auf eine gleichentags verfasste Stellungnahme der Eidg. Steuerverwaltung Bern, Sektion Wehrpflichtersatzabgabe – dem Gericht mit, dass es am angefochtenen Einspracheentscheid vom Dezember 2007 unverändert festhalte.