2. Dagegen erhob der Ersatzabgabepflichtige am 15.01.2008 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren um Aufhebung bzw. ersatzlose Streichung der mit Veranlagungsverfügung vom November 2007 in Rechnung gestellten Ersatzabgabe in der Höhe von Fr. 1'341.90 wegen Nichterfüllung des ADF 2006.