Laut UC-Entscheid vom 31.03.1995 des BASAN (Gesundheitsleiden NM 329) wurde der Wehrpflichtige für diensttauglich, aber für schiessuntauglich erklärt. Auf die Frage, ob er trotz des Gehörschadens am rechten Ohr weiterhin Militärdienst leisten wolle, antwortete er nach eigenen Angaben grundsätzlich mit einem „Jawohl“, da er es als früherer NLA-Spitzensportler als seine staatsbürgerliche Pflicht angesehen habe, ordnungsgemäss Militärdienst (einfach ohne Schiesslärm) zu leisten;