1. a) Der heute 35-jährige … (geb. …) erlitt am 06.10.1993 während der Rekrutenschule (RS 2-222; Pz Trp; beim Maschinengewehr-Schiessen vom Panzer ist die Lärmsprechgarnitur verruscht) ein Gehörs-Knalltrauma. Laut UC-Entscheid vom 31.03.1995 des BASAN (Gesundheitsleiden NM 329) wurde der Wehrpflichtige für diensttauglich, aber für schiessuntauglich erklärt.