{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-10-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2008-10_2008-10-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2008_10_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb1239c4d14a5e22e9d0a13cee003b50c7b729c2b5517d9df0bf5bc21c8080dc61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb1239c4d14a5e22e9d0a13cee003b50c7b729c2b5517d9df0bf5bc21c8080dc61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2008_10", "Checksum": "dcfc5b7b57565a4caa6465443bf46b0f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2008 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 10.10.2008 A 2008 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 10.10.2008 A 2008 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Laut Art. 4 lit. b WPEG ist von der\nErsatzpflicht indessen befreit, wer im Ersatzjahr dienstuntauglich erklärt oder\nvom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militäroder Zivildienst geschädigt wurde. Eine Gesundheitsschädigung durch Militäroder Zivildienst liegt vor, falls der Wehrpflichtige seine Diensttauglichkeit\nwegen eines Leidens oder einer Rückfallsgefahr verloren hat, die ganz oder\nteilweise durch den Militär- oder Zivildienst verursacht oder verschlimmert\nworden ist (Art. 2 Abs. 1 WPEV; SR 661.1). Die Wehrpflichtersatzabgabe ist\nalso keine Steuer, sondern eine Ersatzleistung, die der Bürger schuldet, der\nseine Wehrpflicht – aus welchen Gründen auch immer – nicht im vollen\ngesetzlichen Umfang durch persönliche Dienstleistung erfüllt. Sie ist nicht in\nder Fiskalhoheit, sondern in der Wehrhoheit begründet (Schweizer Armee\n2007/08; www.armee.ch).\n\nb) Laut Art. 24 der Verordnung über die Militärdienstpflicht (MDV; SR 512.21)\nsind die Ausbildungsdienste in der vollen Dauer gemäss Militärischem\nAufgebotstableau zu bestehen (Abs. 1). Zu den Ausbildungsdiensten der\nFormationen (ADF) werden Angehörige der Armee jährlich aufgeboten, bis sie\nihre Dienstleistungspflicht erfüllt haben (Abs. 2). Haben Militärdienstpflichtige\nAusbildungsdienste wegen fehlenden anrechenbaren Tagen nicht bestanden,\nso müssen sie die Ausbildungsdienste in der ganzen Dauer bzw. bis zur\nErfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht nachholen (Art. 26 Abs. 1 MDV).\n\n2. a) Vorliegend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer laut UC-Entscheid vom\n31.03.1995 des BASAN für diensttauglich und „nur für schiessuntauglich“\nerklärt wurde. In der Folge leistete er deshalb auch von 1997-2003 jeweils\nkorrekt den Militärdienst mit der Einheit Mob Absch 324.2 bzw. KDO AAP (laut\nPISA-Auszug: 188 Tage anrechenbar und 60 Tage noch zu leisten;\nAbkürzung: PISA = Personal-Informations-System der Armee). Im Herbst\n2006 rückte der Wehrpflichtige nicht in die RS 50-2 (in Thun) ein, wobei zur\nDienstverschiebung (DVS) der Vermerk „anderer Grund“ angegeben wurde.\nDamit ist bereits nachweislich dargetan, dass der immerhin noch bis Ende\n2007 wehrpflichtige Beschwerdeführer (als Soldat grundsätzlich bis zur\nVollendung des 34. Altersjahres militärdienstpflichtig, falls\nGesamtdienstpflicht von 260 Tagen nicht schon früher absolviert) im\ngenannten Kalenderjahr zweifelsfrei noch wehrpflichtig gewesen wäre, der\nbetreffende Einrückungstermin (09.10.2006) auf besonderen und eigenen\nWunsch des Wehrmanns hin (Thun/BE: Stao örtlich zu weit entfernt) aber\nwieder gestrichen wurde, so dass er für das Kalenderjahr 2006 anstatt der\nErfüllung der persönlichen Dienstpflicht eben automatisch\nersatzabgabepflichtig (3% von taxpflichtigem Einkommen Fr. 63'900.-- minus\n30% wegen anrechenbarer Diensttage bis Ende Ersatzjahr ergibt rechnerisch:\nFr. 1'917.00 - Fr. 575.00 = Fr. 1'341.90) wurde. Ein Befreiungsgrund von der\nEratzpflicht war somit aber laut Art. 4 Abs. 1 lit. b WPEG i.V.m. Art. 2 Abs. 1\nWPEV nicht vorgelegen, weil die DVS für den ADF 2006 gerade nicht wegen\neiner im Militär- oder Zivildienst erlittenen Gesundheitsschädigung, sondern\naus „anderen Gründen“ erfolgte.\n\n"}