{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-10-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2008-10_2008-10-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2008_10_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb1239c4d14a5e22e9d0a13cee003b50c7b729c2b5517d9df0bf5bc21c8080dc61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb1239c4d14a5e22e9d0a13cee003b50c7b729c2b5517d9df0bf5bc21c8080dc61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2008_10", "Checksum": "dcfc5b7b57565a4caa6465443bf46b0f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2008 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 10.10.2008 A 2008 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 10.10.2008 A 2008 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Es sei zu jener\nZeit NLA-Sportler gewesen und habe unter keinen Umständen gewollt, als\ndienstuntauglich (Schwächling) abgestempelt zu werden. Es sei ihm daher die\nMöglichkeit vorgeschlagen worden, seine Dienstpflicht als Büroordonanz zu\nerfüllen, was danach bis zur Auflösung des ihm zugewiesenen Mob PL im\n2003 (ab 2004: Armee XXI) wunderbar geklappt habe. Die Zusage weiterhin\nMilitärdienst zu leisten sei aber noch an die Bedingung geknüpft worden, dass\ner erstens kein Geld mehr fürs Militär bezahlen müsste und dass er seine\nkünftigen Dienste allesamt in Chur (Ort des Hockeytrainings als NLA-Spieler)\nleisten könnte. Beim Aufgebot für den ADF 2006 in Thun sei diese\nAbmachung seitens der Militärbehörde klar missachtet worden, weshalb jenes\nAufgebot - auf sein Verlangen hin - eben nachweislich auch wieder gestrichen\nworden sei.\n\n5. a) In der Duplik bekräftigte die Eidg. Steuerverwaltung noch einmal, dass die\nErsatzabgabe für 2006 von Fr. 1'341.90 korrekt erhoben und in Rechnung\ngestellt worden sei, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung\nvon jener Ersatzabgabe im konkreten Fall nicht erfüllt worden seien.\nb) Das AMZ schloss sich seinerseits duplicando dieser Meinung – mit identischer\nBegründung wie die Eidg. Steuerverwaltung – am 08.05.2008 an.\n\n6. Auf An-/Rückfrage des zuständigen Instruktionsrichters führte der besagte\nWehrmann mit Eingabe vom 17.08.2008 noch aus, dass er anfangs 2007 (ab\n08.01.2007 für 2 Wochen bzw. für 13 Tage in Walenstadt beim Kdo AZH) noch\nein weiteres Mal – als Ersatz für den ADF 2006 in Thun – korrekt Militärdienst\ngeleistet habe. Jene zeitliche Umdisposition (Dienstverschiebung) von Herbst\n2006 auf Januar 2007 sei doch schon Beweis genug, dass zuvor eine\nAbmachung bestanden habe und – wegen der anstandslosen Absolvierung\ndes Militärdienstes beim Kdo AZH Waldenstadt – gerade keine Ersatzpflicht\nfür 2006 geschuldet gewesen sein könnte.\n\n7. a) Mit Eingabe vom 04.09.2008 hielt die Eidg. Steuerverwaltung jener\nDarstellung (ADF 2006 bereits anfangs 2007 nachgeholt) entgegen, dass mit\nder Reform und Umsetzung der Armee XXI (ab 2004) ein Systemwechsel\nbezüglich der Absolvierung der Ausbildungsdienste (ADF) einschliesslich der\nzeitlichen Anrechenbarkeit von vor- oder nachgeholten Militärdiensten\nstattgefunden habe. Im Gegensatz zur früheren Armee 95 (2-jähriger WK-\nRhythmus) müssten die Dienstpflichten neu alljährlich (ADF normalerweise à\n19 Tage) erfüllt werden, bis die „gesamte Dienstleistungsdauer“ als\nWehrmann (bei Soldaten bis spätestens zum 34. Altersjahr) erreicht worden\nsei. Nach dem aktuellen Militärrecht bestünde folglich kein Anspruch mehr auf\ndas Leisten eines Nachhol- oder Ersatzdienstes. Vielmehr müsse die\nalljährliche Dienstpflicht bis der Erfüllung der „Gesamtdienstpflicht“ geleistet\nwerden; bei fehlenden Diensttagen müsste dann die Anrechnung in der\nReihenfolge der noch nicht geleisteten ADF erfolgen (Nachrücken). Der im\nJanuar 2007 beim Kdo AZH absolvierte Militärdienst habe deshalb nur den\nordentlichen Pflichtdienst 2007 berührt. Konsequenterweise sei in der PISA-\nKontrolle die Dienstleistung 2007 daher auch nicht als ersatzbefreite\nNachholung des im Herbst 2006 unbestritten nicht absolvierten ADF\nausgewiesen worden. Die erhobene Ersatzabgabe sei deshalb rechtens.\nb) Ergänzend wies das AMZ mit Eingabe vom 05.09.2008 noch ausdrücklich\ndarauf hin, dass der Beschwerdeführer im 2007 noch WK-pflichtig gewesen\nsei und bei seiner (altersbedingten) Entlassung auf Ende 2007 immer noch\nmit 60 Diensttagen im Rückstand gewesen bzw. die „Gesamtdienstzeit“ als\nSoldat bei weitem noch nicht erreicht habe. Der anfangs Januar 2007 noch\ngeleistete Militärdienst beim Kdo AZH sei daher zu Recht nicht als\nNachholung für den verschobenen Dienst im 2006 anerkannt worden.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n"}