Vorliegend verhält es sich unbestrittenermassen so, dass die dem Beschwerdeführer Linderung seiner Leiden bringenden, ambulanten Badekuren von der Krankenkasse nicht übernommen worden sind; damit steht aber auch fest, dass die geltend gemachten Abonnementskosten für das Thermalbad Alvaneu nicht zum Abzug zugelassen werden durften. Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sonst noch vorbringt, vermag am oben umschriebenen Ergebnis nichts zu ändern.