b) Die eben umschriebene Praxis, welche das Bundesgericht im Übrigen in einem Urteil vom 28. November 2006 (2A.390/2006) bestätigt hat, entspricht der vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Oktober 2006 (VGU A 06 35) geschützten und von der Vorinstanz verfolgten (u.a. auch den vorliegend angefochtenen Veranlagungen zugrunde liegenden) langjährigen Praxis. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was ein Abweichen von der höchstrichterlich bestätigten Praxis rechtfertigen würde.