Nicht als Krankheits- und Unfallkosten im Sinne der erwähnten Unterlagen, sondern als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten gelten unter anderem Aufwendungen, welche den Rahmen üblicher und notwendiger Massnahmen übersteigen (BG-Urteil 2A.318/2004 vom 7. Juni 2004) oder nur mittelbar oder indirekt mit einer Krankheit oder einer Heilung bzw. einer Pflege in Zusammenhang stehen. Transportkosten zum Arzt, zu Therapien etc. werden, da sie in aller Regel nur indirekt in Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit bzw. eines Unfalls stehen, grundsätzlich nicht als abzugsfähige Krankheits- bzw. Unfallkosten qualifiziert (Kreisschreiben Nr.