1. Beschwerdethema bildet lediglich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten krankheitsbedingten Kosten seitens der Vorinstanz in den beiden Einspracheentscheiden betreffend die Kantonssteuer 2004 und die direkte Bundessteuer 2004 zu Recht als nicht abzugsberechtigte Lebensunterhaltskosten qualifiziert worden sind.