{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-04-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2007-8_2007-04-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_8_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7c8b53864e4b655fff7e258009354af34a170713382430c2a64ddfad8bfb37a31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7c8b53864e4b655fff7e258009354af34a170713382430c2a64ddfad8bfb37a31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_8", "Checksum": "3ea316939446ecf3cb20818ebbc3f418"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 19.04.2007 A 2007 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 19.04.2007 A 2007 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons- und direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:23:07", "Checksum": "cedde882c81aad26e1a3586aa827e315", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 19.04.2007 A 2007 8\nRegeste:\nKantons- und direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer\n\n2. a) Gemäss Art. 36 lit. g des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG)\nsowie der praktisch gleichlautenden Bestimmung von Art. 33 lit. h des\nBundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) können von den\nEinkünften die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von\nihm unterhaltenen Personen abgezogen werden, soweit der Steuerpflichtige\ndie Kosten selber trägt und diese 5 Prozent des reinen Einkommens im\nBemessungsjahr übersteigen.\nNach der Wegleitung zur Steuererklärung 2004 und dem Kreisschreiben Nr.\n11 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 31. August 2005 „Abzug von\nKrankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten“\nwerden als abzugsfähige Krankheits- und Unfallkosten die Ausgaben für\nmedizinische Behandlungen, d.h. die Kosten für Massnahmen zur Erhaltung\nund Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit,\ninsbesondere die Kosten für ärztliche Behandlungen, Spitalaufenthalte,\nMedikamente, Impfungen, medizinische Apparate, Brillen und Kontaktlinsen,\nTherapien, Drogenentzugsmassnahmen etc. gerechnet.\nNicht als Krankheits- und Unfallkosten im Sinne der erwähnten Unterlagen,\nsondern als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten gelten unter anderem\nAufwendungen, welche den Rahmen üblicher und notwendiger Massnahmen\nübersteigen (BG-Urteil 2A.318/2004 vom 7. Juni 2004) oder nur mittelbar oder\nindirekt mit einer Krankheit oder einer Heilung bzw. einer Pflege in\nZusammenhang stehen. Transportkosten zum Arzt, zu Therapien etc.\nwerden, da sie in aller Regel nur indirekt in Zusammenhang mit der\nBehandlung einer Krankheit bzw. eines Unfalls stehen, grundsätzlich nicht als\nabzugsfähige Krankheits- bzw. Unfallkosten qualifiziert (Kreisschreiben Nr.\n11, S. 4; StR Nr. 10/2005). Lediglich ausnahmsweise werden medizinisch\nnotwendige Transport-, Rettungs- und Bergungskosten (BG-Urteil\n2A.209/2005) als abzugsfähig erachtet, so dann, wenn dem Steuerpflichtigen\naus gesundheitlichen Gründen weder die Benützung des öffentlichen\nVerkehrsmittels noch des privaten Motorfahrzeuges möglich oder zumutbar\nist (z. B. Transport mit dem Krankenwagen, der Rega etc.).\n\nb) Die eben umschriebene Praxis, welche das Bundesgericht im Übrigen in\neinem Urteil vom 28. November 2006 (2A.390/2006) bestätigt hat, entspricht\nder vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Oktober 2006 (VGU A 06 35)\ngeschützten und von der Vorinstanz verfolgten (u.a. auch den vorliegend\nangefochtenen Veranlagungen zugrunde liegenden) langjährigen Praxis. Der\nBeschwerdeführer bringt nichts vor, was ein Abweichen von der\nhöchstrichterlich bestätigten Praxis rechtfertigen würde. Die Vorinstanz kam\nin diesem Lichte betrachtet daher gar nicht umhin, als die vom\nBeschwerdeführer geltend gemachten Fahrtkosten zu Ärzten (Fr. 1158.--), zu\nKuraufenthalten (Fr. 600.--) und zu den Thermalbadbesuchen in Alvaneu (Fr.\n3‘366.--) als nicht abzugsfähig zu qualifizieren.\nEbenso wenig lässt es sich beanstanden, wenn dem Beschwerdeführer der\nAbzug für die geltend gemachten Abonnementskosten für das Thermalbad\nAlvaneu (Fr. 605.--) verweigert worden ist. Nach bestätigter Praxis dürfen die\nKosten für ärztlich angeordnete besondere Heilmassnahmen (z.B. Massagen,\nBestrahlungen und Heilbäder) nur dann zum Abzug zugelassen werden, wenn\ndiese Behandlungen von den Krankenkassen anerkannt sind. Vorliegend\nverhält es sich unbestrittenermassen so, dass die dem Beschwerdeführer\nLinderung seiner Leiden bringenden, ambulanten Badekuren von der\nKrankenkasse nicht übernommen worden sind; damit steht aber auch fest,\ndass die geltend gemachten Abonnementskosten für das Thermalbad\nAlvaneu nicht zum Abzug zugelassen werden durften. Was der\nBeschwerdeführer in diesem Zusammenhang sonst noch vorbringt, vermag\nam oben umschriebenen Ergebnis nichts zu ändern.\n\nc) Die angefochtenen Einspracheentscheide erweisen sich damit beide als\nrechtens und sind nicht zu beanstanden. Daher sind die Beschwerden gegen\nden Einspracheentscheid Kantonssteuern 2004 und den\nEinspracheentscheid direkte Bundessteuer 2004 zufolge Unbegründetheit\ndenn auch abzuweisen.\n\n3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des\nBeschwerdeführers (Art. 72 Abs. 1 VRG). Den Beschwerdegegnern steht\nkeine aussergerichtliche Entschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG).\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde betreffend die Kantonssteuer 2004 wird abgewiesen.\n2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2004 wird abgewiesen.\n\n3. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 181.--\n\nzusammen Fr. 1'681.--\n\ngehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n"}