6. Entsprechend dem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 75 VRG zur Hälfte unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer und zur anderen Hälfte zulasten der …, welche überdies gestützt auf Art. 78 KRG die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Entschädigung basierend auf der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 15. Mai 2007 auf Fr. 1'429.-- (1/2 von Fr. 2'857.85) festzulegen. Demnach erkennt das Gericht: