d) Dem Umstand, dass der … im noch geltenden Generellen Erschliessungsplan vom 13. Juni 1999 (GEP) als Sammelstrasse bezeichnet worden ist, ist nicht entscheidend. Die Vorinstanz hat im Übrigen dieser Festlegung insoweit Rechnung getragen, als der ursprünglich vorgesehene Anteil öffentliche Interessenz von 10% auf 25% erhöht worden ist, obwohl der … diese ihm im GEP ursprünglich zugewiesene Funktion unbestrittenermassen nie übernommen hat.