5. a) Streitig - und Gegenstand des vorliegenden Verfahrens - kann daher lediglich noch die Festlegung der öffentlichen und privaten Interessenz sein. Diesbezüglich verlangen die Beschwerdeführer eine Erhöhung der öffentlichen Interessenz auf wenigstens 40%, wohingegen die Vorinstanz eine solche von 25% als den konkreten Gegebenheiten entsprechend erachtet hat.