Gegen den Entwurf des Kostenverteilers und die Ausscheidung von Beitragszonen steht dann allen betroffenen Grundeigentümern - wie oben erwähnt - wiederum eine Einsprachemöglichkeit offen (Art. 25 Abs. 1 KRVO), wo sie allfällige Einwendungen dagegen (abgesehen von den rechtskräftigen Festlegungen gemäss Art. 23 Abs. 3 KRVO) vorbringen können.