3. Die … liess Abweisung der Beschwerde beantragen. Materiell und inhaltlich gelange ausschliesslich das neue kantonale Raumplanungsrecht (KRG/KRVO) zur Anwendung; die … Bestimmungen seien daher nicht mehr anwendbar. Bei der Festlegung des öffentlichen Anteils sei die Funktion der Strasse als Quartiererschliessung und nicht die Bezeichnung im Plan als Sammelstrasse massgebend gewesen. Eine übergeordnete, quartierübergreifende Funktion komme ihr nicht zu. Der Bezeichnung im GEP 1999 als „Sammelstrasse“ sei mit der Erhöhung des Anteils (von 10% auf 25%) angemessen Rechnung getragen worden.