Unberücksichtigt geblieben seien sodann die in den Vorjahren, über die Strasse erfolgten Nutzungstransporte, die ein Abstellen auf die Grundstücksfläche allein als nicht gerechtfertigt erscheinen liessen; die effektive Ausnutzung auf den einzelnen Parzellen müsse in den Kostenverteiler einfliessen. Die Nutzungstransporte seien grundbuchamtlich eingetragen. Allenfalls sei auch Art. 10 des städtischen Gesetzes über die Finanzierung von Verkehrsanlagen vorliegend zu Unrecht nicht angewandt worden.